§ 10 BBesG
FNA: 2032-1
Fassung vom: 19.06.2009
Stand: 01.03.2026
zuletzt geändert durch:
Standortfördergesetz, BGBl. I Nr. 33 vom 04.02.2026

§ 10 BBesG Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung

§ 10 Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung

BBesG ( Bundesbesoldungsgesetz )

Erhält ein Beamter, Richter oder Soldat Sachbezüge, so werden diese unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet, soweit nichts Anderes bestimmt ist.