§ 10 HausratsV
FNA: 404-3
Fassung vom: 21.10.1944
Außerkraft mit dem: 31.08.2009
Stand: 01.12.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG), BGBl. I 2008 S. 2586 vom 17.12.2008

§ 10 HausratsV Gläubigerrechte

§ 10 Gläubigerrechte

HausratsV ( Hausratsverordnung )

(1) Haftet ein Ehegatte allein oder haften beide Ehegatten als Gesamtschuldner für Schulden, die mit dem Hausrat zusammenhängen, so kann der Richter bestimmen, welcher Ehegatte im Innenverhältnis zur Bezahlung der Schuld verpflichtet ist. (2) Gegenstände, die einem der Ehegatten unter Eigentumsvorbehalt geliefert sind, soll der Richter dem anderen nur zuteilen, wenn der Gläubiger einverstanden ist.