Stand: 27.07.2001
zuletzt geändert durch:
Artikel 25 , BGBl. I 2001 S. 1887
Dritter Abschnitt Besondere Vorschriften für deutsche gerichtliche Entscheidungen

§ 10 UhAnerkÜbkAG Unterhaltspflicht-Anerkennung-Ausführungsgesetz

§ 10

UhAnerkÜbkAG ( Unterhaltspflicht-Anerkennung-Ausführungsgesetz )

1Einer einstweiligen Anordnung oder einer einstweiligen Verfügung, durch die über einen Unterhaltsanspruch von Kindern entschieden wird und die in einem der Vertragsstaaten geltend gemacht werden soll, ist eine Begründung beizufügen. 2 § 9 ist entsprechend anzuwenden.