§ 100 II. WoBauG
Stand: 19.06.2001
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz), BGBl. I 2001 S .1149
Teil VI. Ergänzungs-, Durchführungs- und Überleitungsvorschriften
Erster Abschnitt. Ergänzungsvorschriften

§ 100 II. WoBauG Anwendung der Begriffsbestimmungen dieses Gesetzes

§ 100 Anwendung der Begriffsbestimmungen dieses Gesetzes

II. WoBauG ( Wohnungsbau- und Familienheimgesetz )

Soweit in Rechtsvorschriften außerhalb dieses Gesetzes die in den § 2, § 5, § 7 und § 9 bis § 17 bestimmten Begriffe verwendet werden, sind diese Begriffsbestimmungen zugrunde zu legen, sofern nicht in jenen Rechtsvorschriften ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.