§ 101 HGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
ERSTES BUCH Handelsstand
ACHTER ABSCHNITT Handelsmakler

§ 101 HGB (Tagebuchauszüge)

§ 101 (Tagebuchauszüge)

HGB ( Handelsgesetzbuch )

Der Handelsmakler ist verpflichtet, den Parteien jederzeit auf Verlangen Auszüge aus dem Tagebuch zu geben, die von ihm unterzeichnet sind und alles enthalten, was von ihm in Ansehung des vermittelten Geschäfts eingetragen ist.