§ 102 a SGB XII
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Dreizehntes Kapitel Kosten
Erster Abschnitt Kostenersatz

§ 102 a SGB XII Rücküberweisung und Erstattung im Todesfall

§ 102 a Rücküberweisung und Erstattung im Todesfall

SGB XII ( SGB XII - Sozialhilfe )

Für Geldleistungen nach diesem Buch, die für Zeiträume nach dem Todesmonat der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, ist § 118 Absatz 3 bis 4 a des Sechsten Buches entsprechend anzuwenden.