§ 102 II. WoBauG
Stand: 19.06.2001
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz), BGBl. I 2001 S .1149
Teil VI. Ergänzungs-, Durchführungs- und Überleitungsvorschriften
Erster Abschnitt. Ergänzungsvorschriften

§ 102 II. WoBauG Verwaltungsrechtsweg, ordentlicher Rechtsweg

§ 102 Verwaltungsrechtsweg, ordentlicher Rechtsweg

II. WoBauG ( Wohnungsbau- und Familienheimgesetz )

(1) 1Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, die aus diesem Gesetz entstehen können, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. 2 Dies gilt insbesondere für Streitigkeiten, die sich ergeben aus Anträgen auf Bewilligung öffentlicher Mittel, auf Übernahme von Bürgschaften und Gewährleistungen und auf Zulassung eines Betreuungsunternehmens (§ 37 Abs. 2). (2)