§ 102 SGB X
FNA: 860-10-1
Fassung vom: 18.01.2001
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
OZG-Änderungsgesetz, BGBl. I Nr. 245 vom 19.07.2024

§ 102 SGB X Anspruch des vorläufig leistenden Leistungsträgers

§ 102 Anspruch des vorläufig leistenden Leistungsträgers

SGB X ( SGB X - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz )

(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig. (2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.