§ 103 GVG
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
SIEBENTER TITEL Kammern für Handelssachen

§ 103 GVG (Hauptintervention)

§ 103 (Hauptintervention)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

Bei der Kammer für Handelssachen kann ein Anspruch nach § 64 der Zivilprozeßordnung nur dann geltend gemacht werden, wenn der Rechtsstreit nach den Vorschriften der §§ 94, 95 vor die Kammer für Handelssachen gehört.