§ 104 EStG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
XIII. Mobilitätsprämie

§ 104 EStG Antrag auf die Mobilitätsprämie

§ 104 Antrag auf die Mobilitätsprämie

EStG ( Einkommensteuergesetz )

(1) Die Mobilitätsprämie wird auf Antrag gewährt. (2) 1Der Anspruchsberechtigte hat den Antrag auf die Mobilitätsprämie bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem nach § 103 die Mobilitätsprämie entsteht, zu stellen. 2Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem Finanzamt zu stellen, das für die Besteuerung des Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen zuständig ist.