§ 105 SGB XII
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Dreizehntes Kapitel Kosten
Erster Abschnitt Kostenersatz

§ 105 SGB XII Kostenersatz bei Doppelleistungen

§ 105 Kostenersatz bei Doppelleistungen

SGB XII ( SGB XII - Sozialhilfe )

Hat ein vorrangig verpflichteter Leistungsträger in Unkenntnis der Leistung des Trägers der Sozialhilfe an die leistungsberechtigte Person geleistet, ist diese zur Herausgabe des Erlangten an den Träger der Sozialhilfe verpflichtet.