§ 105 SGB XII
FNA: 860-12
Fassung vom: 27.12.2003
Stand: 01.03.2025
zuletzt geändert durch:
Steuerfortentwicklungsgesetz, BGBl. I Nr. 449 vom 23.12.2024

§ 105 SGB XII Kostenersatz bei Doppelleistungen

§ 105 Kostenersatz bei Doppelleistungen

SGB XII ( SGB XII - Sozialhilfe )

Hat ein vorrangig verpflichteter Leistungsträger in Unkenntnis der Leistung des Trägers der Sozialhilfe an die leistungsberechtigte Person geleistet, ist diese zur Herausgabe des Erlangten an den Träger der Sozialhilfe verpflichtet.