§ 106 a ALG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Fünftes Kapitel Sonderregelungen
Zweiter Abschnitt Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
Fünfter Unterabschnitt Zusammentreffen von Renten mit Einkommen

§ 106 a ALG Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes

§ 106 a Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes

ALG ( Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte )

(1) 1Ist die Witwenrente oder Witwerrente ab dem vierten Kalendermonat nach Ablauf des Sterbemonats mit einem Rentenartfaktor von mindestens 0,6 zu ermitteln, findet beim Zusammentreffen von Witwenrenten oder Witwerrenten mit Einkommen § 114 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Anwendung. 2Bei der Bestimmung des anrechenbaren Einkommens für die in Satz 1 genannten Renten ist das Einkommen anrechenbar, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt; § 83 Abs. 2 findet Anwendung. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für eine Rente an frühere Ehegatten. (2) weggefallen