§ 106 FamFG
Stand: 21.02.2024
zuletzt geändert durch:
Rückführungsverbesserungsgesetz, BGBl. I Nr. 54
Buch 1 Allgemeiner Teil
Abschnitt 9 Verfahren mit Auslandsbezug
Unterabschnitt 2 Internationale Zuständigkeit

§ 106 FamFG Keine ausschließliche Zuständigkeit

§ 106 Keine ausschließliche Zuständigkeit

FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

Die Zuständigkeiten in diesem Unterabschnitt sind nicht ausschließlich.