§ 106 II. WoBauG
Stand: 19.06.2001
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz), BGBl. I 2001 S .1149
Teil VI. Ergänzungs-, Durchführungs- und Überleitungsvorschriften
Zweiter Abschnitt. Durchführungsvorschriften

§ 106 II. WoBauG Ermächtigung der Landesregierungen

§ 106 Ermächtigung der Landesregierungen

II. WoBauG ( Wohnungsbau- und Familienheimgesetz )

Die Landesregierungen werden ermächtigt, nähere Bestimmungen zur Regelung der in § 105 Abs. 1 und 2 bezeichneten Tatbestände zu erlassen, soweit die Bundesregierung von ihrer Ermächtigung keinen Gebrauch macht.