(1) Ist ein Leistungsträger mehreren Leistungsträgern zur Erstattung verpflichtet, sind die Ansprüche in folgender Rangfolge zu befriedigen: 1. weggefallen 2. der Anspruch des vorläufig leistenden Leistungsträgers nach § 102, 3. der Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist, nach § 103, 4. der Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers nach § 104, 5. der Anspruch des unzuständigen Leistungsträgers nach § 105. (2) 1Treffen ranggleiche Ansprüche von Leistungsträgern zusammen, sind diese anteilsmäßig zu befriedigen. 2Machen mehrere Leistungsträger Ansprüche nach § 104 geltend, ist zuerst derjenige zu befriedigen, der im Verhältnis der nachrangigen Leistungsträger untereinander einen Erstattungsanspruch nach § hätte.
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