§ 107 a ALG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Fünftes Kapitel Sonderregelungen
Zweiter Abschnitt Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
Sechster Unterabschnitt Beitragszuschüsse

§ 107 a ALG Ausfertigung von Einkommensteuerbescheiden

§ 107 a Ausfertigung von Einkommensteuerbescheiden

ALG ( Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte )

§ 32 Absatz 4 und § 34 Absatz 5 in der bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn der Einkommensteuerbescheid vor dem 1. Januar 2013 ausgefertigt worden ist.