§ 107 b ALG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Fünftes Kapitel Sonderregelungen
Zweiter Abschnitt Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
Sechster Unterabschnitt Beitragszuschüsse

§ 107 b ALG Neuregelung des Zuschusses zum Beitrag zum 1. April 2021

§ 107 b Neuregelung des Zuschusses zum Beitrag zum 1. April 2021

ALG ( Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte )

§ 32 Absatz 1 und § 33 Absatz 1 in der bis zum 31. März 2021 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, soweit der Anspruch auf Zuschuss zum Beitrag für Zeiträume vor dem 1. April 2021 festzustellen ist.