§ 1074 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 3 Sachenrecht
Abschnitt 4 Dienstbarkeiten
Titel 2 Nießbrauch
Untertitel 2 Nießbrauch an Rechten

§ 1074 BGB Nießbrauch an einer Forderung; Kündigung und Einziehung

§ 1074 Nießbrauch an einer Forderung; Kündigung und Einziehung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

1Der Nießbraucher einer Forderung ist zur Einziehung der Forderung und, wenn die Fälligkeit von einer Kündigung des Gläubigers abhängt, zur Kündigung berechtigt. 2Er hat für die ordnungsmäßige Einziehung zu sorgen. 3Zu anderen Verfügungen über die Forderung ist er nicht berechtigt.