§ 1075 ZPO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 11 Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
Abschnitt 2 Beweisaufnahme nach der Verordnung (EU) 2020
1783

§ 1075 ZPO Sprache eingehender Ersuchen

§ 1075 Sprache eingehender Ersuchen

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Aus dem Ausland eingehende Ersuchen auf Beweisaufnahme sowie Mitteilungen nach der Verordnung (EU) 2020/1783 müssen in deutscher Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet sein.