§ 108 ALG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Fünftes Kapitel Sonderregelungen
Zweiter Abschnitt Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
Siebter Unterabschnitt Rentenauskunft

§ 108 ALG Anspruch auf Rentenauskunft

§ 108 Anspruch auf Rentenauskunft

ALG ( Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte )

Ein Anspruch auf Rentenauskunft besteht erst ab 1. Januar 1997.