§ 108 II. WoBauG
Stand: 19.06.2001
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz), BGBl. I 2001 S .1149
Teil VI. Ergänzungs-, Durchführungs- und Überleitungsvorschriften
Dritter Abschnitt. Überleitungsvorschriften

§ 108 II. WoBauG Wohnungen und Wohnräume, auf die § 4 nicht anzuwenden ist

§ 108 Wohnungen und Wohnräume, auf die § 4 nicht anzuwenden ist

II. WoBauG ( Wohnungsbau- und Familienheimgesetz )

Für Wohnungen und Wohnräume, die nach dem 20.06.1948 bezugsfertig geworden sind und auf die dieses Gesetz nach § 4 nicht anzuwenden ist, finden die Vorschriften der § 109 bis § 116 dieses Gesetzes unter den dort bezeichneten Voraussetzungen Anwendung.