§ 109 II. WoBauG
Stand: 19.06.2001
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz), BGBl. I 2001 S .1149
Teil VI. Ergänzungs-, Durchführungs- und Überleitungsvorschriften
Dritter Abschnitt. Überleitungsvorschriften

§ 109 II. WoBauG Ein-/Zweifamilienhäuser von Genossenschaften, auf die § 4 nicht anzuwenden ist

§ 109 Ein-/Zweifamilienhäuser von Genossenschaften, auf die § 4 nicht anzuwenden ist

II. WoBauG ( Wohnungsbau- und Familienheimgesetz )

Auf Ein- und Zweifamilienhäuser von Genossenschaften, die nach dem 20.06.1948 mit öffentlichen Mitteln gefördert worden sind und auf die dieses Gesetz nach § 4 nicht anzuwenden ist, finden die Vorschriften des § 64 Abs. 5 Satz 2 entsprechende Anwendung, soweit Veräußerungen nach dem 31.08.1965 erfolgen.