§ 109 SGB X
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
DRITTES KAPITEL Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten
ZWEITER ABSCHNITT Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander

§ 109 SGB X Verwaltungskosten und Auslagen

§ 109 Verwaltungskosten und Auslagen

SGB X ( SGB X - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz )

1Verwaltungskosten sind nicht zu erstatten. 2Auslagen sind auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 200 Euro übersteigen. 3Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den in Satz 2 genannten Betrag entsprechend der jährlichen Steigerung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches anheben und dabei auf zehn Euro nach unten oder oben runden.