§ 10d VAHRG
Stand: 03.04.2009
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG), BGBl. I 2009 S. 700
IIb. Maßnahmen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands

§ 10d VAHRG Zahlungsverbot während eines Versorgungsausgleichsverfahrens

§ 10d Zahlungsverbot während eines Versorgungsausgleichsverfahrens

VAHRG ( Versorgungsausgleichs-Härteregelungsgesetz )

Bis zum wirksamen Abschluß eines Verfahrens über den Versorgungsausgleich ist der Versorgungsträger verpflichtet, Zahlungen an den Versorgungsberechtigten zu unterlassen, die auf die Höhe eines in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts Einfluß haben können.