§ 11 2. GleiBG
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Abschnitt 2. Fördermaßnahmen

§ 11 2. GleiBG Beurlaubung

§ 11 Beurlaubung

2. GleiBG ( Zweites Gleichberechtigungsgesetz )

(1) 1Die Dienststelle hat durch geeignete Maßnahmen insbesondere den aus familiären Gründen beurlaubten Beschäftigten die Verbindung zum Beruf und den beruflichen Wiedereinstieg zu erleichtern. 2Dazu gehören ihre Unterrichtung über das Fortbildungsprogramm und das Angebot zur Teilnahme an der Fortbildung während oder nach der Beurlaubung. (2) 1Bezüge oder Arbeitsentgelte werden für die Teilnahme an einer Fortbildung während einer Beurlaubung nicht gewährt. 2Notwendige Auslagen sollen in entsprechender Anwendung der § 23 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes erstattet werden. (3) Beurlaubte Beschäftigte können auf Antrag im Einvernehmen mit der Dienststelle in geeigneten Fällen Urlaubs- oder Krankheitsvertretungen übernehmen.