§ 11 a SGB II
FNA: 860-2
Fassung vom: 13.05.2011
Stand: 01.03.2026
zuletzt geändert durch:
Steueränderungsgesetz 2025, BGBl. I Nr. 363 vom 22.12.2025

§ 11 a SGB II Nicht zu berücksichtigendes Einkommen

§ 11 a Nicht zu berücksichtigendes Einkommen

SGB II ( SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende )

(1) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind 1. Leistungen nach diesem Buch, 2. Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz sowie Ausgleichszahlungen an Hinterbliebene nach dem Soldatenentschädigungsgesetz, 3. die Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9 des Vierzehnten Buches, 4. Aufwandspauschalen nach § 1878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag, 5. Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26 a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, bis zur Höhe des in § 3 Nummer 26 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrags, 6. Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes 7. Einmalige Einnahmen aus Erbschaften, Vermächtnissen und Pflichtteilszuwendungen. (2) Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der kein Vermögensschaden ist, nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen. (3)