§ 11 FGG
Stand: 12.03.2009
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie, BGBl. I 2009 S. 470
Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften

§ 11 FGG Protokollierung von Anträgen und Erklärungen

§ 11 Protokollierung von Anträgen und Erklärungen

FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

Anträge und Erklärungen können zu Protokoll der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts oder der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts erfolgen.