§ 11 GKG
Stand: 07.11.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung, des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Wohnungseigentumsgesetzes und des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens, BGBl. I S. 1982
Abschnitt 3 Vorschuss und Vorauszahlung

§ 11 GKG Verfahren nach dem Arbeitsgerichtsgesetz

§ 11 Verfahren nach dem Arbeitsgerichtsgesetz

GKG ( Gerichtskostengesetz )

1In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen sind die Vorschriften dieses Abschnitts nicht anzuwenden; dies gilt für die Zwangsvollstreckung in Arbeitssachen auch dann, wenn das Amtsgericht Vollstreckungsgericht ist. 2Satz 1 gilt nicht in Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 9 Absatz 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes).