§ 11 II. WoBauG
Stand: 19.06.2001
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz), BGBl. I 2001 S .1149
Teil I. Grundsätze, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 11 II. WoBauG Einliegerwohnung

§ 11 Einliegerwohnung

II. WoBauG ( Wohnungsbau- und Familienheimgesetz )

Eine Einliegerwohnung ist eine in einem Eigenheim, einem Kaufeigenheim oder einer Kleinsiedlung enthaltene abgeschlossene oder nicht abgeschlossene zweite Wohnung, die gegenüber der Hauptwohnung von untergeordneter Bedeutung ist.