§ 11 JArbSchG
Stand: 16.07.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze, BGBl. I S. 2970
DRITTER ABSCHNITT Beschäftigung Jugendlicher
Erster Titel Arbeitszeit und Freizeit

§ 11 JArbSchG Ruhepausen, Aufenthaltsräume

§ 11 Ruhepausen, Aufenthaltsräume

JArbSchG ( Jugendarbeitsschutzgesetz )

(1) 1Jugendlichen müssen im voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer gewährt werden. 2Die Ruhepausen müssen mindestens betragen 1. 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden, 2. 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden. 3Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten. (2) 1Die Ruhepausen müssen in angemessener zeitlicher Lage gewährt werden, frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit. 2Länger als viereinhalb Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden. (3)