§ 11 PersStG
Stand: 17.07.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes, des Infektionsschutzgesetzes, personenstands- und dienstrechtlicher Regelungen sowie der Medizinprodukte-Abgabeverordnung, BGBl. I Nr. 190
Kapitel 3 Eheschließung
Abschnitt 1 Zuständigkeit, Anmeldung und Eheschließung

§ 11 PersStG Zuständigkeit und Standesamtsvorbehalt

§ 11 Zuständigkeit und Standesamtsvorbehalt

PersStG ( Personenstandsgesetz )

(1) Zuständig für die Eheschließung ist jedes deutsche Standesamt. (2) 1Eine religiöse oder traditionelle Handlung, die darauf gerichtet ist, eine der Ehe vergleichbare dauerhafte Bindung zweier Personen zu begründen, von denen eine das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist verboten. 2Das Gleiche gilt für den Abschluss eines Vertrags, der nach den traditionellen oder religiösen Vorstellungen der Partner an die Stelle der Eheschließung tritt. 3Die Verbote richten sich gegen Personen, die 1. als Geistliche eine solche Handlung vornehmen oder hieran mitwirken, 2. als Sorgeberechtigte eines Minderjährigen eine solche Handlung veranlassen, 3. als Volljährige oder Beauftragte einem Vertrag zustimmen, der eine der Ehe vergleichbare dauerhafte Bindung begründet, oder