Stand: 27.07.2001
zuletzt geändert durch:
Artikel 25 , BGBl. I 2001 S. 1887
Dritter Abschnitt Besondere Vorschriften für deutsche gerichtliche Entscheidungen

§ 11 UhAnerkÜbkAG Unterhaltspflicht-Anerkennung-Ausführungsgesetz

§ 11

UhAnerkÜbkAG ( Unterhaltspflicht-Anerkennung-Ausführungsgesetz )

Vollstreckungsbescheide und einstweilige Verfügungen, die über einen Unterhaltsanspruch von Kindern erlassen sind und auf Grund deren ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einem der Vertragsstaaten betreiben will, sind auch dann mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, wenn dies für eine Zwangsvollstreckung im Inland nach § 796 Abs. 1, §§ 936, 929 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung nicht erforderlich wäre.