§ 110 VwGO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes, BGBl. I Nr. 409
TEIL II Verfahren
10. ABSCHNITT Urteile und andere Entscheidungen

§ 110 VwGO (Teilurteil)

§ 110 (Teilurteil)

VwGO ( Verwaltungsgerichtsordnung )

Ist nur ein Teil des Streitgegenstands zur Entscheidung reif, so kann das Gericht ein Teilurteil erlassen.