§ 1112 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 3 Sachenrecht
Abschnitt 6 Reallasten

§ 1112 BGB Ausschluss unbekannter Berechtigter

§ 1112 Ausschluss unbekannter Berechtigter

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Ist der Berechtigte unbekannt, so findet auf die Ausschließung seines Rechts die Vorschrift des § 1104 entsprechende Anwendung.