§ 112 ALG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Fünftes Kapitel Sonderregelungen
Zweiter Abschnitt Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
Zehnter Unterabschnitt Organisation und Datenschutz

§ 112 ALG Versicherungskonto

§ 112 Versicherungskonto

ALG ( Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte )

Die landwirtschaftliche Alterskasse ist verpflichtet, Versicherungskonten zu führen.