§ 114 GNotKG
Stand: 20.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Regelung einer Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für berufliche Betreuer, Betreuungsvereine und ehrenamtliche Betreuer und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 391
Kapitel 3 Notarkosten
Abschnitt 4 Wertvorschriften
Unterabschnitt 4 Sonstige notarielle Geschäfte

§ 114 GNotKG Rückgabe eines Erbvertrags aus der notariellen Verwahrung

§ 114 Rückgabe eines Erbvertrags aus der notariellen Verwahrung

GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )

Der Geschäftswert für die Rückgabe eines Erbvertrags aus der notariellen Verwahrung bestimmt sich nach § 102 Absatz 1 bis 3.