§ 114 II. WoBauG
Stand: 19.06.2001
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz), BGBl. I 2001 S .1149
Teil VI. Ergänzungs-, Durchführungs- und Überleitungsvorschriften
Dritter Abschnitt. Überleitungsvorschriften

§ 114 II. WoBauG Anwendung der § 39 und § 82 Wohnungsbauänderungsgesetz 1980

§ 114 Anwendung der § 39 und § 82 Wohnungsbauänderungsgesetz 1980

II. WoBauG ( Wohnungsbau- und Familienheimgesetz )

(1) 1Die Vorschriften des § 39 Abs. 1 in der Fassung des Wohnungsbauänderungsgesetzes 1980 vom 20.02.1980 (BGBl. I S. 159) sind für neugeschaffenen Wohnraum anzuwenden, für den die öffentlichen Mittel erstmalig nach dem 30.04.1980 bewilligt werden. 2 Die Vorschriften des § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b in der in Satz 1 bezeichneten Fassung sowie die Vorschriften des § 82 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Wohnungsbauänderungsgesetzes 1980 sind für neugeschaffenen Wohnraum anzuwenden, der nach dem 30.04.1980 bezugsfertig geworden ist oder bezugsfertig wird. (2) Bei öffentlich geförderten Familienheimen mit zwei Wohnungen, bei denen vor dem 01.05.1980 durch Ausbau oder Erweiterung die Wohnflächengrenzen des § 39 in der bis zum 30.04.1980 geltenden Fassung ohne Zustimmung der Bewilligungsstelle überschritten worden sind, sollen die öffentlichen Mittel aus diesem Grund nicht zurückgefordert werden, wenn die Wohnflächengrenzen des § 39 in der Fassung des Wohnungsbauänderungsgesetzes 1980 eingehalten sind. (3)