§ 114 SGB VI
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 107
ZWEITES KAPITEL Leistungen
FÜNFTER ABSCHNITT Leistungen an Berechtigte im Ausland

§ 114 SGB VI Besonderheiten

§ 114 Besonderheiten

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

(1) 1Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten werden zusätzlich ermittelt aus 1. Entgeltpunkten für beitragsfreie Zeiten, 2. dem Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten und 3. Abschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, soweit sie auf beitragsfreie Zeiten oder einen Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten entfallen. 2Die nach Satz 1 ermittelten Entgeltpunkte werden dabei in dem Verhältnis berücksichtigt, in dem die Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten und die nach § 272 Abs. 1 Nr. 1 sowie § 272 Abs. 3 Satz 1 ermittelten Entgeltpunkte zu allen Entgeltpunkten für Beitragszeiten einschließlich Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz stehen. (2)