II. WoBauG ( Wohnungsbau- und Familienheimgesetz )
Sind nach den Vorschriften des § 88 in der bis zum 31.12.1971 geltenden Fassung Annuitätszuschüsse bewilligt worden, so gelten für die damit geförderten Wohnungen hinsichtlich ihrer Zweckbestimmung und hinsichtlich der zulässigen Miete die Vorschriften der § 88a und § 88b in der bis zum 31.12.1971 geltenden Fassung weiter.