(1) Im Rahmen des Versorgungsausgleichs können Beiträge gezahlt werden, um Anrechte, die durch einen aufgrund des allgemeinen Rentenwerts (Ost) ermittelten Abschlag von der Steigerungszahl gemindert worden sind, ganz oder teilweise wieder aufzufüllen. (2) 1Die Beiträge werden auf der Grundlage des auf dem Versorgungsausgleich beruhenden und unter Berücksichtigung des allgemeinen Rentenwerts (Ost) ermittelten Abschlags von der Steigerungszahl (§ 24 Abs. 2, § 101) berechnet. 2Für jeden vollen Wert ist das Zwölffache des Betrages zu zahlen, der nach § 68 und § 114 als Beitrag für das Jahr, in dem die Beiträge gezahlt werden, maßgebend ist. 3Für die Wirksamkeit der Beitragszahlung gilt § 187 Abs. 4 und 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. (3)
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|