§ 12 VersAusglG
Stand: 12.05.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts, BGBl. I S. 1085
Teil 1 Der Versorgungsausgleich
Kapitel 2 Ausgleich
Abschnitt 2 Wertausgleich bei der Scheidung
Unterabschnitt 2 Interne Teilung

§ 12 VersAusglG Rechtsfolge der internen Teilung von Betriebsrenten

§ 12 Rechtsfolge der internen Teilung von Betriebsrenten

VersAusglG ( Versorgungsausgleichsgesetz )

Gilt für das auszugleichende Anrecht das Betriebsrentengesetz, so erlangt die ausgleichsberechtigte Person mit der Übertragung des Anrechts die Stellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers im Sinne des Betriebsrentengesetzes.