§ 12 Rechtsfolge der internen Teilung von Betriebsrenten
VersAusglG ( Versorgungsausgleichsgesetz )
Gilt für das auszugleichende Anrecht das Betriebsrentengesetz, so erlangt die ausgleichsberechtigte Person mit der Übertragung des Anrechts die Stellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers im Sinne des Betriebsrentengesetzes.