§ 12 WoGG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Teil 2 Berechnung und Höhe des Wohngeldes
Kapitel 3 Miete und Belastung

§ 12 WoGG Höchstbeträge für Miete und Belastung sowie Entlastung bei den Heizkosten und die Klimakomponente

§ 12 Höchstbeträge für Miete und Belastung sowie Entlastung bei den Heizkosten und die Klimakomponente

WoGG ( Wohngeldgesetz )

(1) 1Die monatlichen Höchstbeträge für Miete und Belastung sind vorbehaltlich des § 11 Absatz 3 nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und nach der Mietenstufe zu berücksichtigen. 2Sie ergeben sich aus Anlage 1. (2) 1Die Zugehörigkeit einer Gemeinde zu einer Mietenstufe richtet sich nach dem Mietenniveau von Wohnraum der Hauptmieter und Hauptmieterinnen sowie der gleichzustellenden zur mietähnlichen Nutzung berechtigten Personen, für den Mietzuschuss geleistet wird. 2Das Mietenniveau ist die durchschnittliche prozentuale Abweichung der Quadratmetermieten von Wohnraum in Gemeinden vom Durchschnitt der Quadratmetermieten des Wohnraums im Bundesgebiet. 3Zu berücksichtigen sind nur Quadratmetermieten von Wohnraum im Sinne des Satzes 1. (3) 1Das Mietenniveau ist vom Statistischen Bundesamt festzustellen für Gemeinden mit 1. einer Einwohnerzahl von 10 000 und mehr gesondert, 2. einer Einwohnerzahl von weniger als 10 000 und gemeindefreie Gebiete nach Kreisen zusammengefasst. 2Maßgebend für die Zuordnung nach Satz 1 ist die Einwohnerzahl, die auf der Grundlage von § 5 des Bevölkerungsstatistikgesetzes fortgeschrieben wurde. (4)