§ 120 ALG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Fünftes Kapitel Sonderregelungen
Zweiter Abschnitt Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
Elfter Unterabschnitt Finanzierung

§ 120 ALG Berechnung des Zuschusses zum Beitrag für das Beitrittsgebiet

§ 120 Berechnung des Zuschusses zum Beitrag für das Beitrittsgebiet

ALG ( Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte )

1Der Zuschuss zum Beitrag für das Beitrittsgebiet errechnet sich nach Maßgabe von § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 114. 2Der Zuschuss zum Beitrag wird auf volle Euro gerundet.