§ 120 SGB III
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 412
Drittes Kapitel Aktive Arbeitsförderung
Siebter Abschnitt Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben
Dritter Unterabschnitt Besondere Leistungen
Zweiter Titel Übergangsgeld und Ausbildungsgeld

§ 120 SGB III Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld

§ 120 Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

(1) Die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld ist erfüllt, wenn der Mensch mit Behinderungen innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Teilnahme 1. mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat oder 2. die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und Leistungen beantragt hat. (2) 1Der Zeitraum von drei Jahren gilt nicht für Berufsrückkehrende mit Behinderungen. 2Er verlängert sich um die Dauer einer Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Ausland, die für die weitere Ausübung des Berufes oder für den beruflichen Aufstieg nützlich und üblich ist, längstens jedoch um zwei Jahre. (3)