§ 121 SGG
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Krankenhaustransparenzgesetz, BGBl. I Nr. 105
ZWEITER TEIL Verfahren
ERSTER ABSCHNITT Gemeinsame Verfahrensvorschriften
Vierter Unterabschnitt Verfahren im ersten Rechtszug

§ 121 SGG (Schluß der mündlichen Verhandlung)

§ 121 (Schluß der mündlichen Verhandlung)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

1Nach genügender Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. 2Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.