§ 123 ALG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Fünftes Kapitel Sonderregelungen
Dritter Abschnitt Landabgaberente

§ 123 ALG Leistungen an Berechtigte im Ausland

§ 123 Leistungen an Berechtigte im Ausland

ALG ( Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte )

Bei Leistungen ins Ausland gilt § 41 entsprechend.