§ 124 SGB IV
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
ELFTER ABSCHNITT Übergangsvorschriften

§ 124 SGB IV Bestandsabfrage zur Erhebung der Elterneigenschaft und der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder nach § 55 Absatz 3 des Elften Buches

§ 124 Bestandsabfrage zur Erhebung der Elterneigenschaft und der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder nach § 55 Absatz 3 des Elften Buches

SGB IV ( SGB IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung )

1Arbeitgeber müssen ab dem 1. Juli 2025 für die in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtigen Beschäftigten eine Meldung entsprechend § 28 a Absatz 13 erstatten. 2Die Meldung hat spätestens bis zur Entgeltabrechnung Dezember 2025 zu erfolgen. 3Die Datenstelle der Rentenversicherung nach § 145 Absatz 1 Satz 1 des Sechsten Buches hat dem Arbeitgeber unverzüglich die ab dem 1. Juli 2025 zum Nachweis der Elterneigenschaft oder der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder erforderlichen Daten nach Maßgabe des § 55 a Absatz 4 Satz 1 und 3 des Elften Buches weiterzuleiten. 4Bei Arbeitgebern, die im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 sich weder die Elterneigenschaft sowie die Anzahl der Kinder nach § 55 Absatz 3 a Satz 1 haben nachweisen lassen noch an dem Nachweisverfahren nach § 55 Absatz 3 d Satz 2 des Elften Buches teilgenommen haben, erstreckt sich die Meldung auf den gesamten genannten Zeitraum. 5Das Nähere zum Verfahren sowie zum Aufbau und zum Inhalt der Datensätze für die Meldung wird in den Grundsätzen nach § 28 a Absatz 13 Satz 5 geregelt.