§ 124 SGB XII
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Fünfzehntes Kapitel Statistik
Erster Abschnitt Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel

§ 124 SGB XII Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkte

§ 124 Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkte

SGB XII ( SGB XII - Sozialhilfe )

(1) 1Die Erhebungen nach § 122 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 werden als Bestandserhebungen jährlich zum 31. Dezember durchgeführt. 2Die Angaben sind darüber hinaus bei Beginn und Ende der Leistungserbringung sowie bei Änderung der Zusammensetzung der Personengemeinschaft nach § 122 Absatz 1 Nummer 3 zu erteilen. 3Die Angaben zu § 122 Absatz 1 Nummer 4 sind ebenfalls zum Zeitpunkt der Beendigung der Leistungserbringung und der Änderung der Zusammensetzung der Personengemeinschaft zu erteilen. (2) 1Die Erhebung nach § 122 Absatz 1 Nummer 5 wird für jedes abgelaufene Quartal eines Kalenderjahres durchgeführt. 2Dabei sind die Merkmale für jeden Monat eines Quartals zu erheben. (3) weggefallen (4) Die Erhebungen nach § 122 Absatz 3 und 4 erfolgen jährlich für das abgelaufene Kalenderjahr.