§ 1246 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.02.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und zur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam, BGBl. I Nr. 364 vom 22.12.2025

§ 1246 BGB Abweichung aus Billigkeitsgründen

§ 1246 Abweichung aus Billigkeitsgründen

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) Entspricht eine von den Vorschriften der §§ 1235 bis 1240 abweichende Art des Pfandverkaufs nach billigem Ermessen den Interessen der Beteiligten, so kann jeder von ihnen verlangen, dass der Verkauf in dieser Art erfolgt. (2) Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet das Gericht.