§ 125 VwGO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes, BGBl. I Nr. 409
TEIL III Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
12. ABSCHNITT Berufung

§ 125 VwGO (Berufungsverfahren)

§ 125 (Berufungsverfahren)

VwGO ( Verwaltungsgerichtsordnung )

(1) 1Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. 2§ 84 findet keine Anwendung. (2) 1Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. 2Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. 3Die Beteiligten sind vorher zu hören. 4Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. 5Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.